Kassensicherungsverordnung: Neues zur Taxametern und Kassenautomaten
23. März 2021
News
TSE für Taxameter - keine TSE für Kassenautomaten und Parkautomaten - dies sieht ein neuer Referententwurf zur KassenSichV vom 23.03.2021 vor.
Unterlagen können hier direkt eingesehen werden:
Webseite des Bundesfinanzministeriums
Zur TSE und Kassensicherungsverordnung: Die Frist zum 31.03.2021 besteht weiterhin!
Was bedeutet: Die Buchführung jeder ab dem 01.04.2021 genutzten Kasse, die nicht den neuen Anforderungem entspricht, kann vom zuständigen Finanzamt verworfen werden - auch rückwirkend zu einem späteren Zeitpunkt (10 Jahre Aufbewahrungspflicht). Daraus können Bußgelder bzw. Schätzungen durch das Finanzamt entstehen.
Sollten aufgrund der hohen Nachfrage und Lieferengpässe im Kassen-Hardwarebereich (Chipkrise) die bestellten Kassensysteme vor Ort noch nicht installiert sein, empfehlen wir dem Endbenutzer, unbedingt rechtzeitig eine Fristverlängerung gemäß § 148 AO beim zuständigen Finanazamt zu beantragen. Rechtssichere Unterstützung bieten hierzu Ihre Steuerberater.
Im Antrag muss z.B. nachgewiesen werden, dass sich der Steuerpflichtige durch rechtzeitige Bestellung sehr wohl um die Umsetzung der Kassensicherungsverordnung bemüht hat - die Ware jedoch nicht termingerecht ausgeliefert werden konnte.
Unterstützung durch die QUAD GmbH: Gerne bestätigen wir unseren Resellern auf Anfrage individuell, dass sich der Lieferzeitpunkt ihrer Bestellung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben hat - diese Verschiebung kann sich produkt- und bestellabhängig durchaus bis in die Sommermonate erstrecken.
Die letztendliche Entscheidung zur Annahme der Bitte zur Fristverlängerung erfolgt aber individuell durch das jeweils zuständige Finanzamt. Lassen sie sich also unbedingt rechtssicher beraten!