Nichtbeanstandungsregel
Das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen ist seit 01.01.2020 in Kraft.
Seit diesem Zeitpunkt ist es untersagt, nicht konforme Kassen in den Verkehr zu bringen. Ebenfalls ist der Betrieb von nicht konformen Kassen untersagt und führt zur Aberkennung der Buchhaltung.
Das Gesetz fordert u.a. die Konformität zu diesen Anforderungen:
- die Ausgabe eines Beleges für jeden Verkaufsvorgang
- die Meldung aller Kassen bei den Finanzbehörden
- die Erfassung und Zurverfügungstellung von Kassendaten gemäß der DSFinV-K zu jedem Zeitpunkt
- die Verschlüsselung der Daten mittels einer zertifizieren Sicherheitseinrichtung - kurz TSE
Die Zertifzierung der TSE (Punki 4) ist sehr aufwendig und aktuell sind bereits vier Hersteller offiziell zertifiziert und können liefern - Swissbit, Cryptovision, Epson und Diebold Nixdorf.
Das Bundesfinanzministerium hat am 06.11.2019 die Nichtbeanstandungsregel veröffentlicht, um genug Zeit zur Umstellung aller Kassen in Deutschland zu ermöglichen.
Die Regelung verweist zuerst klar darauf, daß "Die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen sind".
Allerdings wird es vom Finanzamt beim Endkunden nicht beanstandet sind wenn "... diese elektronischen Aufzeichnungssysteme längstens bis zum 30. September 2020 noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen."
Zum Juli 2020 hat das Bundesfinanzministerium noch einmal den 30.09.2020 als letzte Frist bestätigt, einige Bundesländer haben hierzu jedoch eigene Ergänzungen geschaffen (Siehe Länderregeln)
Diese Ergänzungen sehen von einer Beanstandung nicht konformer Kassen auch noch dem 30.09.2020 für weitere 6 Monate ab, sofern die Umrüstung/neue Kasse bis September 2020 beim Fachhandel nachweislich fix bestellt wurde.
Was bedeutet dies aus unserer Sicht?
- Es bleibt: Das Gesetz zur Umsetzung der Vorgaben ist seit 01.01.2020 vollumfänglich Pflicht
- Die Vorgaben sind umgehend und unverzüglich umzusetzen
- Nicht konforme Kassensysteme bleiben ab 01.01.2020 rechtswidrig, werden aber bundesweit bis zum 30.09.2020 nicht beanstandet, je nach Ländern sogar bis März 2021 wenn...
• die neue Kasse/ Umrüstung fix und nachweislich bis September 2020 im Fachhandel beauftragt wurde
• man sich somit um die fristgerechte Umsetzung der Vorgaben nachweislich bemüht hat - Die Anmeldung der Kasse beim Finanzamt wird solange ausgesetzt, bis ein elektronisches Verfahren angeboten werden kann.
Update 30.06.2020: Das Bundesministerium der Finanzen hat mit einem Brief an die Verbände noch mal darauf hingewiesen, dass die Notwendigkeit einer Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung seitens des Bundesministeriums der Finanzen nicht gesehen wird - kurz: die Frist zum 30.09.2020 bleibt bestehen!
Apropos: Die Belegausgabe ist von der Nichtbeanstandung ausgeschlossen und ist seit 01.01.2020 Pflicht!
Es wird also wirklich Zeit, zu handeln.
Die Installationen der fast 2 Mio TSE-Lösungen im Markt - unabhängig ob Hardware oder Cloudlösung - wird viel Zeit in Anspruch nehmen und dem unentschlossenen Kunden schon bald vor unlösbare Aufgaben stellen. Denn auch der 30.09.2020 ist schnell erreicht.
Endkunden sollten Lieferanten auf die Umsetzung der DSFinV-K ansprechen und die eigene Kassenumgebung hinsichtlich der Vorgaben anpassen.
Dazu zählen nicht nur eine ausreichende Anzahl von Belegausgaben (Druckern), sondern auch die Schulung der Mitarbeiter! Denn die müssen in der Lage sein, vor Ort im Geschäft bei einer Kassennachschau dem Finanzbeamten die gewünschten Daten im geforderten Foirmat zu übergeben - und zwar sofort.
Können Ihre Mitarbeiter das?
Es gibt also viel zu tun. Abzuwarten ist keine Option.
Stand: Juli 2020
Übersicht Länderregelungen
Trotz klarer Ablehnung durch das Bundesfinanzministerium haben sich einige Bundesländer aufgrund der Corona-Krise dazu entschlossen, eigene Ergänzungen zur Regelung aufzustellen.
Wichtig:
- Der Termin 30.09.2020 als vom BMF festgelegter Fixtermin bleibt bestehen und somit entsprechen nicht konforme Kassensysteme auch nicht den Vorschriften - deren Buchhaltung kann somit verworfen werden
- Einige Bundesländer haben jedoch avisiert, von einer entsprechen Prüfung der Sachlage bis März 2021 abzusehen, sofern:
- die erforderliche Anzahl an TSE bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister bis zum 30. September 2020 (bzw. 31. August 2020!) nachweislich verbindlich bestellt beziehungsweise in Auftrag gegeben wurde oder
- der Einbau einer cloud-basierten TSE vorgesehen (z.B. bei einer Zentralkasse in Unternehmen mit einer Vielzahl von Filialen), eine solche jedoch nachweislich noch nicht verfügbar ist
Die entsprechenden Informationen der Länder haben wir - ohne Anspruch auf Vollständigkeit und Rechtssicherheit - im Folgenden als Linksammlung zusammengestellt.
Am 18.08.2020 hat allerdings das Bundesministerium der Finanzen noch mal klargestellt, daß es keine Fristverlängerung zur Installation nach dem 30.09.2020 geben wird. (Quelle)
Unabhängig davon, wie letztendlich im jeweiligen Land die Regelungen aussehen - eins ist für JEDEN Unternehmer wichtig:
Zwingend bis spätestens August/September 2020 die konforme Kasse / konforme Aufrüstung der Kasse nachweislich beim Lieferanten bestellt zu haben! Auftragsbestätigung anfordern und der Verfahrensdokumentation beilegen - gemäß der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist über viele Jahre!
Die Bundesländer mit erweiterter Fristverlängerung zum März 2021:
1. Bayern
2. Baden Württemberg
3. Berlin (Fixe Order mit konkretem Liefertermin bis spätestens 30.08.2020!)
4. Brandenburg (Fixe Order mit konkretem Liefertermin bis spätestens 31.08.2020!)
5. Hamburg
6. Hessen
7. Mecklenburg-Vorpommern
8. Niedersachsen (Fixe Order bis spätestens 31.08.2020!)
9. Nordrhein-Westfalen
10. Rheinland Pfalz (Fixe Order bis spätestens 31.08.2020!)
11. Saarland
12. Sachsen (Fixe Order bis spätestens 31.08.2020!)
13. Sachsen Anhalt
14. Schleswig Holstein
15. Thüringen
Aktuelle Bundesländer mit Frist zur TSE Installation zum 30.09.2020
16. Freie Hansestadt Bremen
(Stand: 28.09.2020)
Nichtbeanstandungsregel
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