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Kasse 2020 und 2022

Die neuen Fiskalvorgaben für Kassensysteme in Deutschland sind seit 01.01.2020 verbindlich. Hier erwarten Sie aktuelle Informationen für Handel und Gastronomie.
Ein unverbindlicher Kommentar der QUAD GmbH nach eigenem Kenntnisstand - Stand September 2022. 

Tipp: Lesen Sie hierzu unsere FAQ-Themen!


Update 26.07.2022 = Nicht verpassen - die Übergangsregelung für bislang geduldete Kassensysteme endet am 31.12.2022  (Link) Weitere Links im Bereich "Links zur Finanzministerium"!

Update 24.03.2022: Die neue Version der DSFinV-K in der Version 2.3 liegt vor.

Download hier: BZSt-Webseite

Update 20.01.2022: Im Jahr 2022 endet die Nichtbeanstandung von BMF-konformen Kassensystemen, die zwischen 11/2010 und 12/2019 gekauft und bauartbedingt nicht aufrüstbar waren. Sie müssen zwingend bis spätestens 31.12.2022 getauscht werden! Man rechnet mit einer hohen 6-stelligen Anzahl von Kassen, deren Verfügbarkeit aufgrund der Chipkrise noch abzuwarten ist. Tipp: Schnell und frühzeitig handeln.  Quelle: KassenSichV 2.2.2

Update 10.01.2022: Die Umsetzung der TSE ist in allen Bereichen des Handels und der Gastronomie in vollem Gange. Nachdrücklich Motivation geben die derzeit steigenden Kassennachschauen in allen Bundesländern. Wichtig: Aufgrund der aktuellen Homeoffice-Regelung sind bei weitem noch nicht alle Prüfer der Finanzämter im Aussendienst - dies wird sich sicher bald ändern.

Update 10.09.2021: Ist Ihnen bewusst, welche Anforderungen vom Endkunden im Rahmen der unangekündigten Kassennachschau von den Finanzbehörden erwartet werden? Dann lesen Sie mal hier.

Update 09.08.2021: Morgen tritt die Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung in Kraft. Dort werden u.a. Kassenautomaten und Taxameter abgabeseitig fixiert und neue Vorgaben zum Inhalt des Belegs festeglegt - zum Beispiel darf nun der mitzuteilende Inhalt der TSE-Signierung auch in Form eines QR-Codes dargestellt werden. Details zu den angepassten Vorgaben erwarten Sie auf der Webseite des BMF: Webseite BMF angepasste Verordnung

Update 29.06.2021: Das Bundesministerium der Finanzen hat eine Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung vom 26. September 2017 (BGBl. I S. 3515) auf den Weg gebracht, die vor allem den Einsatz einer TSE in Automaten und Taxametern regelt. Zudem wird festgelegt, daß der TSE Transaktionscode nicht nur in Klarschrift sondern alternativ auch in einem QR-Code auf dem Beleg dargestellt werden kann. Download Verordnung

Update 30.03.2021: Die Frist zur TSE-Nutzung an Kassen spätestens zum 01.04.2021 bleibt nach aktuellem Stand bestehen. Das Land Niedersachen hat hierzu am 23.03.2021 eine Pressemitteilung veröffentlicht, welche den Ablauf der Frist noch einmal klar feststellt. Dies wird u.a. mit der Steuergerechtigkeit und der Finanzierung von pandemiebedingten Hilfszahlungen begründet. 

Somit ist dort jedes elektr. Kassensystem ohne funktionsfähige TSE ab dem 01.04.2021 ein„ungeschütztes“ und nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen eingesetztes Erfassungssystem. 

Auch die individuell vom Steuerpflichtigen beim zuständigen Finanzamt zu beantragende mögliche Ausnahmegenehmigung gem §148 AO setzt u.a. eine fixe Bestellung schon im August 2020 beim Fachhändler voraus - gefolgt von weiteren Voraussetzungen. 

Aktuell entspricht also in der Tat seit 01.04.2021 ein Kassensystem ohne TSE nicht mehr den Anforderungen des Finanzamtes. Darauf sollten besonders die Unternehmen achten, die pandemiebedingt erst später das Geschäft öffnen. 

Tipp: Aktuell werden Wirtschaftshilfen im Rahmen der Überbrückungshilfe 3 zum Kauf von neuen elektronischen Geräten in Aussicht gestellt. Hierzu sollten Eigner die Steuerberater bzw. Wirtschaftsvertretungen direkt kontaktieren. Wir möchten unseren Fachpartnern und den Endkunden in dieser Rubrik einen komprimierten Überblick dieser seit Januar 2020 geltenden Vorschrift geben.

Die wichtigste Frage vorweg:
Müssen alle elektronischen Kassen seit dem 01.01.2020 eine TSE haben? Antwort: JA! 

Welche Ausnahmen gelten können Sie z.B. im Bereich Nichtbeanstandung nachlesen.

Am 28.05.2020 wurde der Umgang mit elektronischen Bons auch gesetzlich geregelt. Informationen erwarten Sie hier. 

Auch trotz hoher Belastungen im Handel und Gastronomie durch die Corona-Krise sieht das Bundesfinanzministerium aktuell keinen Anlass, vom spätesten Termin der Nichtbeanstandung (30.09.2020) abzuweichen.

Das betrifft auch die Installation der geforderten TSE (Technischen Sicherheitseinrichtung) bis spätestens 31.03.2021!

Softwareanbieter müssen zwingend auch die Umsetzung der DSFinV-K durchführen, welche zum Juni 2020 mit der Version 2.2 aktualisiert wurde. Links zum BMF.

Die Kassensicherungsverordnung

Das Bundeskabinett hat im Dezember 2016 mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Basisaufzeichnungen den Grundstein für weitreichende Änderungen am Kassenplatz gelegt.

Ziel dieses Gesetzes ist es, nicht nur die manipulationssichere Erfassung und Speicherung aller Vorgänge zu gewährleisten, sondern den Finanzbehörden auch mehr Möglichkeiten zu geben, unangemeldete Kontrollen vor Ort durchzuführen (Kassennachschau).

Wir bitten um Verständnis, dass wir hierzu keinerlei Rechts- oder Steuerberatung durchführen können und wollen.

Dennoch möchten wir Ihnen die aus unserer Sicht wichtige Punkte nennen, welche mit den aktuellen Erläuterungen (AEAO zu §146a - Ordnungs-vorschriften für Buchführung und Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme) fixiert wurden:

Digitale Aufzeichnungssysteme (elektron. Kassen) müssen ab 01.01.2020 über eine zertifizierte Technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen.

Das betrifft alle Branchen in Handel und Gastronomie. Sowohl große Filial-unternehmen als auch der kleine Marktbeschicker oder der Eiswagen sind verpflichtet, ihre Kassen mit einer zertifizierten TSE auszurüsten, die alle Daten und Vorgänge manipulationssicher verschlüsselt. Bei zu beantragenden Härtefällen sieht der Gesetzgeber Sonderregelungen vor, die bislang aber noch nicht festgelegt sind.

Bei der TSE handelt es sich um Hardwareprodukte, welche in der Kasse verbaut oder typischerweise am USB-Anschluss der Kasse aufgesteckt werden (wie ein USB-Speicherstick). Alternativ sind auch Cloudlösungen (Fiskaly, Deutsche Fiskal) angedacht, bei denen die Kasse online alle Vorgänge an einen Anbieter im Internet sendet, der die Daten dann manipulationssicher verschlüsselt. Hierfür ist zwar eine ständige Internetverbindung nötig, zeitliche Ausfälle dieser Verbindnung sind aber nicht grundsätzlich problematisch.

Variabler sind Middlewareanbieter wie EFSTA, Fiskaltrust und Fiscalog, die zwar keine eigene TSE anbieten, wohl aber über eine Schnittstelle die Nutzung vieler Fiskallösungen - auch in anderen Ländern - ermöglichen.

Ab 01.01.2020 ist der Betrieb einer Kasse ohne TSE nicht mehr zulässig und kann vom Finanzamt verworfen werden und zu einer Steuerschätzung führen. Aufgrund des enormen Nachrüstbedarfs in Deutschland ist die Nichtbeanstandungsregel bis September 2020 veröffentlicht worden. Diese ändert aber nichts an der Gültigkeit des Gesetzes zum 01.01.2020.

Einzelne Bundesländer haben jedoch eigene Ergänzungen zu einer weiteren Verlängerung der Nichtbeanstandung aufgestellt.

Doch Obacht - damit sind wichtige Voraussetzungen verknüpft! Siehe ==> Länderregelungen

Wichtig: Es gibt keine Kassenpflicht in Deutschland! Doch Achtung - wer hier eine Gesetzeslücke sieht, wird schnell enttäuscht. Denn die Belegaufzeichnungspflicht besteht weiterhin - alle Belege müssen dann manipulationssicher von Hand erfasst werden. Da erkennt man schnell den Wert eines Kassensystems.

Hinweis: Die Kassensysteme selbst - also Hardware bzw. Software - müssen NICHT zertifiziert werden! Nur die TSE unterliegt der Zertifizierung und der Softwarehersteller muss die TSE in seine Lösung integriert haben!

Sie sind somit bei der Wahl neuer Kassenhardware frei und können auch jetzt schon aktuelle PC-basierende Systeme einkaufen. Bei proprietären Kassen-systemen und Lösungen auf Android und iOS ist die Nutzung einer TSE ebenfalls vorgeschrieben, befragen Sie hierzu den Anbieter nach seiner Vorgehensweise.

Ab 01.01.2020 besteht eine Bon-/Belegpflicht!

Neben der TSE ist ab 1/2020 auch die Ausgabe eines Beleges Pflicht - die Nichtbeanstandungsregel greift hier explizit nicht!

Im Gegensatz zu anderen europäischen Ländern muss der Kunde den Beleg zwar nicht annehmen, er muss ihm aber direkt nach dem Kauf vom Kassierer zur Verfügung gestellt werden.

Die Bonausgabepflicht ist prinzipiell nicht auf Papierform festgelegt, aktuelle Datenschutzvorgaben erschweren aber derzeit elektronische Lösungen (z.B. per Email als PDF). Erleichterungen im Umgang mit digitalen Lösungen gibt eine Ergänzung des BMF vom 28.05.2020.

Trotzdem gilt: Seit Januar 2020 müssen Bons/Belege erstellt werden!

Bitte nicht vergessen: Seit 01.01.2020 ist es ebenfalls untersagt, BPA(Bisphenol A)-haltige Bonrollen zu nutzen! Dies betrifft auch Lagerware, sie darf nicht mehr als Beleg ausgegeben werden!

Die Kassennachschau - wenn das Finanzamt unvermittelt vor der Tür steht.

Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen wurde den Finanzbehörden auch die sog. Kassennachschau zugesprochen.

Dies bedeutet, dass ein Finanzbeamter zu jeder Geschäftszeit vor Ort an der Kasse die Kassendaten im für ihn verarbeitbaren Format abrufen kann - und er benötigt hierzu keinen Anfangsverdacht!

Dabei wird die Funktionsfähigkeit der TSE anhand des Belegs und die manipulationssichere Verarbeitung der Kassendaten anhand eines vordefinierten Datenauszugs kontrolliert.

Wichtig: Jeder an der Kasse arbeitende Mitarbeiter muss in der Lage sein, dem Finanzbeamten die gewünschte Datei für den geforderten Zeitraum sofort zur Verfügung zu stellen! Hier ist die korrekte Verfahrensdokumentation hilfreich!

Ebenfalls muss die Kassensoftware die Daten gemäß der Vorgabe DSFinV-K zur Verfügung stellen - auch ohne TSE!

Sanktion: Erfüllt die Kasse nicht die neuen Anforderungen, kann die Buchhaltung verworfen, ein Bußgeld bis zu 25.000 Euro verhängt und die Steuerhöhe neu festgelegt werden.

Seit 2020 sollte jedes genutzte Kassensystem beim Finanzamt angemeldet werden - zumindest theoretisch.

Dies muss nach dem BMF Schreiben vom November 2019 jedoch erst später erfolgen: "Von der Mitteilung nach § 146a Absatz 4 AO ist bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit abzusehen. Der Zeitpunkt des Einsatzes der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit wird im Bundessteuerblatt Teil I gesondert bekannt gegeben."

Nicht nur der technisch einwandfreie Aufbau der Kasse ist wichtig, jede eingesetzte Kasse (auch Saisonsysteme) muss dann offiziell dem Finanzamt gemeldet werden. Neben der Seriennummer der Kasse und der TSE sind weitere Angaben wie Aufstellort, Steuernummer etc. gefordert. Änderungen müssen ebenfalls gemeldet werden (Aufstellort, Mandant...)

Die Anmeldung der Kassen soll online wie auch per Formular durchführbar sein - bitte kontaktieren Sie zu diesem Thema die Steuerbehörden oder Ihren Steuerberater. Aktuell scheint zum Jahresstart nur die schrifliche Anmeldung per offiziellem Formular als realistisch. Lösungsanbieter zur TSE wie Fiskaly, EFSTA und Fiskaltrust bieten dies als Service an, was vor allem im Filialbetrieb viel Zeit einsparen kann.

Die Hersteller / Anbieter einer TSE-Lösung sind bekannt (siehe Hersteller-TSE). Die endgültige Zertifizierung wird zwar nicht vor Ende 2020 erwartet, des BSI hat deshalb eine vorläufige Zertifizierung der Anbieter ermöglicht.

Mit diesen Lösungen - eine Anpassung und die Umsetzung der DSFinV-K vorausgesetzt - können Kassenanbieter somit termingerecht seit 01.01.2020 eine fiskalgerechte Lösung anbieten! Wir beraten Sie gern!

Wir halten Sie auf dieser Seite über weitere Entwicklungen auf dem Laufenden!

Unseren Fachhändlern und Softwarepartnern steht unser GOBD-Team unter der Leitung von Herrn Bernhard Raschik (braschik@quad.de) für weitere Informationen ebenfalls zur Verfügung.

Endnutzer sollten sich umgehend mit Ihrem Kassenlieferanten / Steuerberater in Verbindung setzen. Gerne nennen wir Ihnen Ansprechpartner in Ihrer Nähe.

Hier können Sie anfragen!

Wichtig für Endkunden: Aufgrund der grundsätzlichen Verpflichtung zur Aufrüstung aller Registrierkassen sollten Unternehmer schriftlich auf ihren Kassenhersteller bzw. Lieferanten zugehen und nach der technischen Sicherheitseinrichtung fragen. Vor allem sollte geklärt sein, ab wann die TSE erhältlich sein wird. Dieses Schreiben an den und die Antwort des Kassenlieferanten sollten für etwaige Betriebsprüfungen in den folgenden Jahren gut aufbewahrt werden, da sie als Nachweis "zur umgehenden Umsetzung der KassenSichV" dienen können.

Den Fachpartnern empfehlen wir zusätzlich den Bundesfachverband DFKA zu kontaktieren und durch eine Mitgliedschaft aktiv zu unterstützen. So sind Sie immer nah am Geschehen in Berlin und werden mit allen Details schnellst-möglich versorgt.

DSFinV-K, TSE, KassenSichV, Nichtbeanstandungsregel, zertifizierte Kassen, Belegausgabepflicht


Viele Fachwörter führen zu vielen Fragen.
Auf den folgenden Seiten möchten wir Sie aufklären und informieren.

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